Sichtschutzzaun an der Grundstücksgrenze

Hecke und Zaun an der Grenze: Abstände in Baden-Württemberg

Ratgeber · Zäune & Sichtschutz · Lesedauer ca. 4 Minuten

Wer an der Grundstücksgrenze eine Hecke pflanzt oder einen Sichtschutz baut, sollte die Abstände kennen. In Baden-Württemberg regelt sie das Nachbarrechtsgesetz (NRG). Die wichtigsten Punkte:

Hecken: 50 Zentimeter bis 1,80 Meter Höhe

Für Hecken bis 1,80 m Höhe gilt ein Abstand von 0,50 m zur Grenze. Ist die Hecke höher, wächst der Abstand um die Mehrhöhe (§ 12 Abs. 1 NRG).

Beispiel: Eine Hecke soll 2,30 m hoch werden. Die Mehrhöhe beträgt 0,50 m, der Abstand also 0,50 m + 0,50 m = 1,00 m.

Die Hecke ist bis zur Hälfte des vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. Das entfällt für Hecken bis 1,80 m, wenn das Nachbargrundstück im Ort liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (§ 12 Abs. 2 NRG).

Zäune und Mauern: Spielraum bis 1,50 Meter

Zäune, Mauern und Sichtschutzwände nennt das Gesetz „tote Einfriedigungen". Gegenüber Grundstücken, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden, ist erst ab 1,50 m Höhe ein Abstand nötig, und zwar so viel, wie die Einfriedigung höher ist als 1,50 m (§ 11 Abs. 2 NRG). Ein 1,80 m hoher Sichtschutz braucht also 0,30 m Abstand. Drahtzäune sind davon ausgenommen.

Grenzt das Grundstück an landwirtschaftlich genutzte Fläche, gilt ein Grundabstand von 0,50 m, der ab 1,50 m Höhe ebenfalls um die Mehrhöhe wächst (§ 11 Abs. 1 NRG). Steht ein Zaun näher als 0,50 m an der Grenze, muss er sich von der eigenen Seite aus ausbessern lassen (§ 11 Abs. 3 NRG).

Schnittzeiten beachten

Zwischen dem 1. März und dem 30. September dürfen Hecken nach dem Bundesnaturschutzgesetz nicht stark zurückgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder entfernt werden. Schonende Form- und Pflegeschnitte sind erlaubt (§ 39 Abs. 5 BNatSchG). Auch die Pflicht zum Zurückschneiden nach dem Nachbarrecht ruht in dieser Zeit (§ 12 Abs. 3 NRG).

Baurecht und Bebauungsplan

Einfriedungen im Innenbereich sind nach der Landesbauordnung verfahrensfrei, brauchen also keine Baugenehmigung. Sie müssen aber trotzdem allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 50 Abs. 5 LBO). Viele Bebauungspläne regeln Höhe oder Material von Einfriedungen. Ein kurzer Anruf beim Bauamt Ihrer Gemeinde klärt das.

Stand Oktober 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall und bei Sonderfällen (Hanglage, gemeinsame Einfriedigung, Vereinbarungen mit dem Nachbarn) hilft eine Anwältin oder ein Anwalt für Nachbarrecht.

Quellen

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