Viele Gartenprojekte brauchen in Baden-Württemberg keine Baugenehmigung. Die Landesbauordnung listet in ihrem Anhang die verfahrensfreien Vorhaben auf. Für den Garten sind vor allem diese wichtig:
Pools: bis 100 Kubikmeter verfahrensfrei
Wasserbecken bis 100 m³ Beckeninhalt sind verfahrensfrei, im Außenbereich allerdings nur, wenn sie einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen (Anhang Nr. 6 e LBO). Ein typischer Gartenpool von 8 × 4 Metern mit 1,50 Meter Wassertiefe hat rund 48 m³ und liegt damit deutlich darunter.
Stützmauern bis 2 Meter
Stützmauern bis 2 m Höhe sind verfahrensfrei (Anhang Nr. 7 c LBO), ebenso Einfriedungen im Innenbereich (Nr. 7 a) und Anlagen, die der Gartennutzung und Gartengestaltung dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen (Nr. 8 b).
Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei
Auch ohne Genehmigung müssen alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (§ 50 Abs. 5 LBO). Dazu gehören vor allem die Festsetzungen des Bebauungsplans. Gebäude wie ein Technikhaus oder eine Poolüberdachung sind gesondert zu prüfen. Klären Sie Ihr Vorhaben im Zweifel vorab mit dem Bauamt Ihrer Gemeinde.
Stand Oktober 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft der Baurechtsbehörde.



